Bauer im Ausgedinge, nach Übergabe
des Anwesens an seinen Sohn;
Nutznießer des Altenteils
ALTENTHEIL, m. oder n. portio senum. der vater zieht sich auf den
vorbehaltnen theil des alten oder der alten zurück. ein solcher heiszt
auch der altentheiler, sonst altsitzer.
Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm.
Leipzig: S. Hirzel 1854-1960
FREIHÄUSLER, m. bewohner, eigner eines freihauses.
FREIHAUS, n. domus immunis, ein mit mancherlei gerechtigkeiten ausgestattetes haus, z. b. ein schützendes asyl, ein freies brauhaus (frei bierhaus. NEUMANNS Magdeb. weisth. 101. 102).
Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm.
Leipzig: S. Hirzel 1854-1960
Freibauern, Freigärtner und freihäusler zahlten dem Gutsherrn in erster Linie Zins; manchmal nur Zins; meistens auch Fronden
Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
Bezeichnung für freie Bauern im 18.Jahrh., die durch ihr Besitzrecht von den kgl. und adl. Bauern geschieden waren.
Culmer Recht
Culmisches Recht, ein mittelalterliches Stadt- und Landrecht.
Es beruht v.a. auf der Culmer Handfeste, die am 28.12.1233
vom Hochmeister des Deutschen Ritterordens, Hermann von Salza, erlassen wurde
und in der Hauptsache das Magdeburger Stadtrecht in Culm einführte. Das
Culmer Recht galt ursprünglich nur für Culm und Thorn; sein Geltungsbereich
dehnte sich allmählich über den größten Teil des Ordenslandes und
auf viele polnische Städte aus. Es wurde 1394 aufgezeichnet; später
nannte man es den "Alten Culm" zur Unterscheidung von den Neufassungen des
16. Jahrhunderts. Die Schöffen des Culmer Oberhofs
waren für Danzig, Königsberg u.a. Städte im Culmer Land
zuständig. In Ostpreußen galt das Culmer Recht bis 1620, in
Westpreußen bis zur Einführung des Preußischen Allgemeinen
Landrechts 1794, in Danzig bis 1857.
(c) Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, 2002
Tagelöhner, der gelegentlich auf einem
Bauernhof arbeitet, also nicht ständig beschäftigt ist.
LOSMANN, m. in Ostpreuszen name eines kleinen feldpächters, plur. losleute:
im nothstandsjahre 1868 erhielten hier die sogenannten losleute, also leute
ohne grundbesitz, wohl durchgängig sehr arm, zur saat aus staatsmitteln als
darlehn drei scheffel kartoffeln. Frankf. journ. vom 10. aug. 1872.
Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm.
Leipzig: S. Hirzel 1854-1960.
Einnahmestelle für die Einkünfte aus Eigenbesitz und hzl. Waldgebieten.
Als später auf diesen Gebieten, besonders im Osten und Süden des Landes, Siedler angesetzt
wurden, zinsten diese ebenfalls in die Schatulle. Sie hießen daher Schatullbauern